Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Ockstadt
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Ockstadt.
- Sitz des Vereins ist Friedberg – Ockstadt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein dient vorrangig der Förderung der Schulgemeinschaft und der Erziehung und Bildung der Kinder der Grundschule Ockstadt.
Die dem Verein zu diesem Zweck zufließenden Spenden und Beiträge sind kein
Ersatz für die durch den Haushalt des Schulträgers aufzubringenden gesetzlichen
Etatmittel. Es wird vielmehr der darüber hinausgehende Bedarf für die Ziele des
Vereins gedeckt.
Der Verein stellt sich die Aufgabe, dauerhafte Kontakte zwischen den Mitgliedern
herzustellen und zu pflegen, sowie die Grundschule Ockstadt bei der Verwirklichung
ihrer Aufgaben zu unterstützen, d.h.
a) besondere Vorhaben der Grundschule Ockstadt durch gezielte Unterstützung
zu erleichtern,
b) die schulische Arbeit zu fördern und in der Öffentlichkeit darzustellen,
c) Veranstaltungen zugunsten der Grundschule Ockstadt durchzuführen,
d) Maßnahmen im Sinne des § 16 Hessisches Schulgesetz zu fördern und/oder
durchzuführen. Eine enge Zusammenarbeit mit der Schulleiterin/dem
Schulleiter und dem Kollegium wird angestrebt.
- Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff).
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für Mitgliedsbeiträge
werden keine Spendenquittungen ausgestellt.
§ 3 Mitgliedschaft
- Alle Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können Mitglied werden.
Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
Insbesondere wendet sich der Verein an die Eltern der Schüler der Grundschule
Ockstadt, an ehemalige Schüler und deren Eltern, an die Lehrer sowie an alle
sonstigen Freunde und Förderer der Schule.
- Die Aufnahme als Mitglied des Vereins ist schriftlich beim Vorstand zu erklären und wird von diesem entschieden. Bei einer Ablehnung kann Einspruch bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Mitgliedschaft beginnt zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs des ersten
Mitgliedsbeitrages.
- Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Die Kündigung
muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
b) durch Tod von natürlichen Personen oder die Auflösung juristischer Personen.
c) durch Ausschluss. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Rückstand der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge; vereinsschädigendes Verhalten) kann der
Vorstand mit einfacher Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes
beschließen. Es kann Einspruch gegen den Ausschluss bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 4 Finanzierung
Der Verein erhebt zur Deckung der anfallenden Kosten Beiträge. Außerdem kann er
Spenden entgegennehmen. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Versammlungsteilnehmer beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt. Der Vorstand kann Ermäßigung bewilligen.
§ 5 Haushaltsbericht
Der Haushaltsbericht wird den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Er muss mit dem Prüfungsvermerk der Kassenprüfer, des ersten Vorsitzenden und des Schriftführers versehen sein.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, spätestens Ende März, statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin; die Tagesordnung ist beizufügen. Tagungsort und -zeit bestimmt der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt in allen grundsätzlichen Fragen die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
b) Wahl der beiden Kassenprüfer pro Geschäftsjahr
c) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Behandlung der Anträge
f) Festlegung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
g) Festsetzung der Rückstellungen
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Bei dringenden Anlässen kann der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Das gleiche gilt, wenn dies mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei dem Vorstand beantragen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert. In diesem Fall muss die außerordentliche Mitgliederversammlung binnen vier Wochen einberufen werden. - Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für
Satzungsänderungen und für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Genehmigung erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem stellvertretenden Kassenwart
f) mindestens einem Beisitzer
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Dem Vorstand können nur volljährige Mitglieder angehören.
Für ein während der Amtszeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger benennen.
4. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Halbjahr zu einer
Vorstandssitzung einzuberufen.
5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
6. Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Anträge
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Ergänzungsanträge zur Tagesordnung stellen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen zur Tagesordnung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Auflösung des Vereins und Verlust der Gemeinnützigkeit
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das vorhandene
Vermögen zweckgebunden der Grundschule Ockstadt zu.
Es ist dann ausschließlich und unmittelbar zur Unterstützung förderungsbedürftiger
Schulkinder bei kostenpflichtigen Aktivitäten der Klasse, für mehrtätige Klassenfahrten, pro Klasse einmalig 500 Euro maximal und die Übernahme der Kosten für Klasse 2000 Euro jährlich für eine Klasse zu verwenden. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt und dem Registergericht bekanntzugeben.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist am 09.10.2012 durch die Mitgliederversammlung in Ockstadt beschlossen worden.
Sie tritt mit Ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg/Wetteraukreis in Kraft.
Friedberg, den 11.04.2014
